UIMC: Datenschutz bei 3G-Fortführung beachten
Trotz weiterhin hoher Infektionszahlen und massiver Kritik von Fachverbänden und aus den Bundesländern sind eine Reihe bundesweiter Corona-Maßnahmen am 19. März ausgelaufen. Aufgehoben ist auch die bundesweite 3G-Regel am Arbeitsplatz. Allerdings besteht weiterhin die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten. Was bedeutet das nun? „Alle Unternehmen sind verpflichtet über ein Hygienekonzept zu verfügen. Darin sind Schutzmaßnahmen zu definieren, die bestehenden Gefährdungen durch die Pandemie sind innerhalb des Betriebes zu berücksichtigen. Damit ist eine 3G-Regelung nicht grundsätzlich vom Tisch. In jedem Fall gilt es, eine Kollision mit datenschutzrechtlichen Vorgaben zu verhindern“, erklärt Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein. Wie kann die 3G-Regel im Betrieb in Zeiten hohen Ansteckungsrisikos fortgeführt werden? Was gilt es zu beachten?
Rückblick: Seit dem 24. November 2021 galt am Arbeitsplatz die 3G-Regel. Grundlage hierfür war das im November geänderte Infektionsschutzgesetz sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Der Zutritt zur Arbeitsstätte war seit Ende November nur noch Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Corona-Virus geimpft, von einer Infektion genesen oder negativ getestet sein. Der Arbeitgeber war verpflichtet, die entsprechenden Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte zu kontrollieren. Die Daten über die 3G-Kontrolle mussten von den Unternehmen dokumentiert, aber nicht langfristig gespeichert werden (maximal 6 Monate). Auch nach Wegfall der Verpflichtung durch das Infektionsschutzgesetz ist eine sofortige Löschung nicht erforderlich, da eine mögliche Prüfung des Gesundheitsamts noch erfolgen kann. Diese Daten dürfen aber nicht für weitere Maßnahmen genutzt werden.
Wenn sich ein Unternehmen nun jedoch entschließt, die 3G-Regeln fortzuführen, was muss beachtet werden? Die Begründung für eine solche Fortführung liefert für viele Unternehmen der Gesundheitsschutz für die eigene Belegschaft in Zeiten einer grassierenden Pandemie. Das Bundesarbeitsministerium hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 20. März 2022 aktualisiert. Sie gilt bis zum 25. Mai 2022 und benennt Basisschutzmaßnahmen. Mit ihr obliegt es nun dem Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die konkreten Maßnahmen zu prüfen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.
Grundlage zur Fortführung von „3G am Arbeitsplatz“ ist das Vorhandensein eines betrieblichen Hygienekonzeptes. Der Gesetzgeber hat für diese Mindestanforderungen festgelegt. Hierzu zählt zwar nicht die 3G-Kontrolle; schließt sie aber auch nicht aus. Allerdings sollte jeder Betrieb das Infektionsgeschehen vor Ort im Blick haben. Wichtig: Es ist auf die Angemessenheit der Maßnahme zu achten. Liegt der Betrieb in einer von Corona-Infektionen nicht allzu stark betroffenen Region, ist die 3G-Regel nur mit der Freiwilligkeit der Beschäftigten umzusetzen. Eine tägliche Testnachweispflicht ist dann sicherlich auch nicht von ungeimpften Beschäftigten zu verlangen. Anders sieht es sicherlich in besonderen Hotspot-Gebieten aus. In allen Fällen müssen Arbeitgeber, die 3G umsetzen wollen, sicherlich auch eigene Testmöglichkeiten anbieten.
Grundsätzlich gilt, dass bei der gewünschten Speicherung des Immunisierungsnachweises eine Einwilligungserklärung in beiden Fällen (Hotspot oder nicht) von den betroffenen Arbeitnehmern eingeholt werden muss, um dies nicht täglich prüfen zu müssen, schließlich sind bei der Erhebung von Gesundheitsdaten enge Grenzen gesetzt.
„Durch die Änderungen kommt auf jedes Unternehmen mehr Eigenverantwortung beim Umgang mit den Corona-Schutzmaßnahmen zu. Die 3G-Regel hilft ganz sicher das Ansteckungsrisiko zu senken. Allerdings ist sie nicht mehr fester Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung, aber durchaus unter Einhaltung der Datenschutzregeln umsetzbar“, meint UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein und empfiehlt bei einer Fortführung von 3G im Unternehmen den Austausch mit dem Datenschutzbeauftragten.
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