In vielen Bundesländern sieht die Landesbauordnung den nachträglichen Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen und Wohnhäusern vor. Kontrolliert wird das aber nur auf besondere Veranlassung - zum Beispiel wenn sich ein Mieter beim Bauamt beschwert
In Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt muss jede Wohnung und jedes Wohnhaus seit 1. Januar 2016 Rauchwarnmelder in allen Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren haben. In anderen Bundesländern ist die Übergangsfrist zur Nachrüstung schon früher abgelaufen (zum Beispiel Ende 2014 in Baden-Württemberg und Hessen). Teilweise läuft die Frist noch bis Ende 2016 (Nordrhein-Westfalen und Saarland), Ende 2017 (Bayern) oder Ende 2018 (Thüringen).
Die meisten gewerblichen Vermieter haben sich mit der Rauchmelderpflicht frühzeitig beschäftigt und oft schon einige Monate vor dem Ende der jeweiligen Frist ihre Wohnungen durch qualifizierte Dienstleister mit Rauchwarnmeldern ausrüsten lassen. Anders ist das bei privaten Vermietern einzelner Wohnungen und bei selbst genutztem Wohneigentum. Einige Wohnungseigentümer sind einfach nicht informiert – andere ignorieren das Thema hartnäckig.
Reagiert ein Vermieter nicht und lässt die Frist verstreichen, können die Mieter aktiv werden. Wenn der Vermieter uneinsichtig ist, besteht die Möglichkeit, den Umstand beim zuständigen Bauordnungsamt anzuzeigen. Üblicherweise wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Vermieter eingeleitet und auch eine Geldbuße kann verhängt werden.
Ohne konkreten Anlass sind jedoch keine behördlichen Maßnahmen vorgesehen. Eine nicht angekündigte Kontrolle, bei der jemand an der Haustür klingelt und die Rauchmelder kontrollieren will, wird es nicht geben – weder bei vermieteten noch bei selbst genutzten Wohnungen. Wer das dennoch versucht, führt nichts Gutes im Schilde. Meist sind es lediglich Trickbetrüger, die sich als „Rauchmelder-Kontrolleur“ ausgeben und so versuchen, Zutritt zur Wohnung zu bekommen.
Festzuhalten bleibt, dass Rauchwarnmelder wirklich Leben retten können. Brandrauch ist lebensgefährlich und unterscheidet nicht zwischen Mieter und Eigentümer.
Weitere Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern sowie Tipps für Eigentümer und Mieter finden Sie unter www.rauchmelderpflicht.eu.
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