Energieversorger dürfen die Daten von häufig wechselnden Kunden nicht nutzen um sie von zukünftigen Angeboten auszuschließen
Schnäppchenjäger dürfen sich auch weiterhin darauf verlassen, dass sie regelmäßig ihre Strom- oder Gaslieferanten wechseln können, um immer von den günstigsten Angeboten zu profitieren. In einem Beschluss hat die Datenschutzkonferenz festgestellt, dass die Energieversorger nicht Daten über ehemalige Kunden sammeln und speichern dürfen, um häufig wechselnde Kunden von Angeboten auszuschließen.
Beschluss der Datenschutzkonferenz
Der Beschluss der DSK (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) erfolgte, weil es bei Auskunfteien und Energieversorgern Überlegungen gab, eine zentrale Datenbank aufzubauen. Damit sollten Verbraucher identifiziert werden, die häufig Ihre Lieferverträge wechseln, um immer von günstigen Wechselangeboten zu profitieren. Dazu hat die DSK festgestellt: „Vertragstreue Verbraucher*innen dürfen zu Recht erwarten, dass keine über den Vertragszweck hinausgehende Verarbeitung ihrer Daten er- folgt, die ggf. ihre Möglichkeiten einschränkt, frei am Markt agieren zu können“. Und folgern dann: „Die Speicherung und Übermittlung von Positivdaten durch einen Energieversorgerpool würde erheblich zu gläsernen Verbraucher*innen beitragen und wäre nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO rechtswidrig.“
Folgen des Beschlusses
Das Verbot der beschriebenen Speicherung und Verarbeitung bezieht sich auf das sogenannten Positiv-Daten, also Informationen zu Verträgen, die ohne Beanstandung beendet wurden. Die Verarbeitung von Negativ-Daten, also Informationen zu Verträgen bei denen z.B. Rechnungen nicht vertragsgemäß bezahlt wurden, sind davon nicht betroffen. Im Besonderen betrifft es nicht die Verarbeitung von Negativ-Daten zur Bewertung von Verbrauchern durch Auskunfteien.
Der Beschluss der DSK betrifft im Grundsatz aber nicht nur die nur geplante Datenbank. Sie ist auch für Energieversorger relevant, die eigene Daten über ehemalige Kunden verwenden wollen, um Schnäppchenjäger von Angeboten auszuschließen. Auch wenn sie Daten über vergangene Vertragsverhältnisse z.B. aus steuerlichen Gründen länger aufbewahren, dürfen Sie nach dem Prinzip der Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) diese nicht ohne Weiteres für andere Zwecke verwendet werden.
Sollte ein Verbraucher sich erfolgreich gegen die Ablehnung seines Liefervertrages wehren, weil der Energieversorger seine Daten rechtswidrig verwendet hat, so dürfte das daraufhin fällige Bußgeld den finanziellen Vorteil für den Energieversorger übersteigen.
Weitere Informationen
Den Beschluss der DSK finden Sie im Original unter:• https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20210316_beschluss_energieversorgerpool.pdf
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