Was ist „Stand der Technik“ nach dem IT-Sicherheitsgesetz?

Pressemeldung der Firma TeleTrusT - Bundesverband IT-Sicherheit e.V.

Zur Erhöhung der Cyber-Sicherheit hat der Gesetzgeber Unternehmen durch das IT-Sicherheitsgesetz verpflichtet, bei Auswahl, Implementierung und Betrieb von IT-Sicherheitsmaßnahmen den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das gilt für Betreiber kritischer Infrastrukturen wie für jedes Nicht-KRITIS-Unternehmen, das eine Internetseite oder einen anderen Telemediendienst betreibt. Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) hat nun eine Handreichung veröffentlicht, die den Unternehmen als Handlungsempfehlung und Orientierung zur Ermittlung des Standes der Technik in der IT-Sicherheit dient.

Die Handreichung soll den anwendenden Unternehmen und Anbietern (Hersteller, Dienstleister) gleichermaßen Hilfestellung zur Bestimmung des „Standes der Technik“ geben. Das von einer interdisziplinären Expertengruppe erarbeitete Dokument enthält in strukturierter Form detaillierte, praxisrelevante Hinweise. „Das Dokument bietet eine fachliche Basis zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen und eignet sich ebenso als Vertragsreferenz für Vereinbarungen über IT-Sicherheitsleistungen. Die Handreichung für die Unternehmenspraxis ist in dieser Form bislang einzigartig und schließt eine Lücke, die der Gesetzgeber durch den Rahmencharakter der bisherigen Regelungen belassen hat“, sagt RA Karsten U. Bartels LL.M., TeleTrusT-Vorstand und Leiter der TeleTrusT-AG „Recht“.

TeleTrusT beteiligt sich mit dem Arbeitskreis „Stand der Technik“ an der inhaltlichen Ausgestaltung des IT-Sicherheitsgesetzes und begleitender Regelungen. Der Arbeitskreis hat die Zielsetzung, aus Sicht der IT-Sicherheitslösungsanbieter und -berater den betroffenen Wirtschaftskreisen Handlungsempfehlungen und Orientierung zu geben. Gleichzeitig sind sich die Autoren dessen bewusst, dass es sich aufgrund der schnelllebigen Entwicklung der IT-Sicherheitslösungen um dynamische Inhalte handelt. Zugleich ist die Handreichung auch ein fachliches Angebot an den Gesetz- und Verordnungsgeber, zu den abstrakt-generellen Rahmenvorschriften komplementäre, konkrete und prüfbare Angaben zur Verfügung zu stellen.

Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben eine Frist von zwei Jahren, angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind.

Tomasz Lawicki, Leiter des TeleTrusT-Arbeitskreises „Stand der Technik“: „Durch das ITSiG sind Unternehmen („KRITIS“ und „Nicht-KRITIS“) gefordert, ihre Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Aktualität und Wirksamkeit zu überprüfen. Die TeleTrusT-Handreichung zum Stand der Technik unterstützt Unternehmen dabei, den Zustand der Sicherheitsmaßnahmen realistisch einzuschätzen und gegebenenfalls Nachbesserungen abzuleiten und trägt dadurch branchenübergreifend zur Erhöhung der Informationssicherheit bei.“

Die TeleTrusT-Handreichung „Stand der Technik“ ist abrufbar unter https://www.teletrust.de/…    



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