Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in Ex-Bereichen müssen die Anforderungen der ATEX-Richtlinie 94/9/EG erfüllen. Die ATEX-Richtlinie gilt:
für Geräte mit einer eigenen potenziellen Zündquelle,
für Schutzsysteme,
für Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme eingebaut werden sowie
für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die meistens außerhalb von Ex-Bereichen eingesetzt werden, jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind.
Am 26. Februar 2014 wurde die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU vom EU-Parlament verabschiedet, am 29.03.2014 wurde sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 20 Tage später ist sie in Kraft getreten. Die Übergangszeit, in der die EU-Mitgliedsstaaten die neue Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen, endet am 20. April 2016.
Nach dem 20. April 2016 müssen alle Wirtschaftsakteure die Anforderungen der neuen Richtlinie 2014/34/EU erfüllen. Die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen haben allerdings auch in der neuen Richtlinie Bestand und ändern sich nicht. Das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte bleibt gleich zur jetzigen RL 94/9/EG. Der Wechsel auf die neue Richtlinie ist daher für Gerätehersteller, die bisher schon die Anforderungen der ATEX-Richtlinie erfüllt haben, kaum erforderlich.
EG-Baumusterprüfbescheinigungen
Nach RL 94/9/EG: Diese gelten auch unter der neuen Richtlinie weiter. Eine Neuzertifizierung von Produkten ist nicht notwendig.
Nach RL 94/9/EG: Diese können in EU-Konformitätserklärungen nach 2014/34/EU auch weiter verwendet werden.
Nach neuer Richtlinie 2014/34/EU: Diese sind erst ab dem 20. April 2016 gültig und dürfen auch nur mit diesem Datum ausstellt werden.
EG- wird zur EU-Konformitätserklärung
Produkte, die vor dem 20. April 2016 erstmalig in Verkehr gebracht werden, benötigen eine EG-Konformitätserklärung nach Richtlinie 94/9/EG. Sie können auch nach dem 20. April 2016 mit dieser EG-Konformitätserklärung auf dem Markt bereitgestellt werden (z. B. Lagerbestände). Produkte, die nach dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht bzw. erstmalig in Betrieb genommen werden, benötigen eine EU-Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU.
Jeder, der ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet oder es für seine eigenen Zwecke verwendet, ist im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ein Hersteller. Dies gilt auch für Betreiber, die ein Produkt für den eigenen Gebrauch herstellen oder modifizieren. In diesem Fall gelten alle Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EU, einschließlich der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren.
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