Zuschauerin beim Baseball von Schläger getroffen – Wer kann verantwortlich sein?

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Bei einem Spiel der US-amerikanischen Profiliga im Baseball ist in Boston eine Zuschauerin schwer verletzt worden, als sie von einem abgebrochenen Schläger am Kopf getroffen wurde. Die Frau saß nah am Spielfeld, allerdings ist dieser Zuschauerbereich nicht mehr von Netzen geschützt. Die Frau wurde in ein Krankenhaus gebracht, ihr Sohn mit einem Schock versorgt, und das Spiel nach einer Unterbrechung fortgesetzt.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

Überall dort, wo Menschen und Bewegungen im Spiel sind, kann es zu Unfällen kommen. Gerade bei Ballsportarten kann naturgemäß einmal ein Ball wohin fliegen, wo er nicht hin soll. Daher werden Zuschauerbereiche oft durch Glas oder Netze geschützt.

In Presseberichten zu dem Unfall in Boston hat sich ein Spieler bestürzt gezeigt, allerdings auch zwei Aussagen getroffen, die mir nicht so recht zusammen passen wollen:

Satz 1: „In den ersten Reihen, gerade hinter der dritten Base, muss man immer wachsam sein. Besonders vor Bällen, die zum Querschläger werden.“

Satz 2: „Wenn man so nah sitzt, hat man eigentlich keine Zeit zu reagieren, wenn da was auf die Tribüne fliegt.“

Wer findet den Fehler?

Richtig:

„Wachsam sein“ hilft recht wenig, wenn man „keine Zeit zu reagieren“ hat.

Im deutschen Recht kommen hier die Verkehrssicherungspflichten zum Tragen: Der Sportveranstalter kann den Zuschauer nicht vor allem Übel und Risiko schützen. Er muss aber das tun, was erforderlich und zumutbar ist. Dies gilt umso mehr dann, wenn der Besucher die Gefahr entweder nicht erkennen und/oder nicht selbst beherrschen kann (bspw. weil er sich problemlos ducken könnte).

Wenn aber die Gefahr zwar erkennbar ist (man sitzt ja schließlich ganz vorne am Spielfeld), aber vielleicht nicht genau genug weiß, was passieren könnte (muss man damit rechnen, dass ein Schläger angeflogen kommt?) und dann vor allem gar keine Reaktionszeit hat, dann müsste der Veranstalter Schutzvorkehrungen treffen (z.B. auch hier ein Netz aufhängen). Deutsche Gerichte haben schon oft entschieden, dass sich der Verantwortliche dabei so gut wie nie auf den Kostenfaktor berufen kann.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor eventfaq

Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Schutt, Waetke - Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de

Ansprechpartner:
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
+49 (721) 120-500

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien. Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche. Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.